Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben neben der Handhabung der den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch und 3 eingeräumten Befugnisse bei der Überwachung von Veranstaltungen gemäß und c im Umfang des § 36 Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.
