Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben neben der Handhabung der den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch und 3 eingeräumten Befugnisse bei der Überwachung von Veranstaltungen gemäß und c im Umfang des § 36 Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.