Verbot des Beginns der Veranstaltung vor Verleihung der Bewilligung
Vor rechtskräftiger Verleihung der Bewilligung darf mit der Abhaltung der Veranstaltung nicht begonnen werden.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Verbot des Beginns der Veranstaltung vor Verleihung der Bewilligung
Vor rechtskräftiger Verleihung der Bewilligung darf mit der Abhaltung der Veranstaltung nicht begonnen werden.