Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Besamungswesen, Embryotransfer

Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen

(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen nach den , und (jeweils in Papierform oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1 oder Anlage 2 aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs 1 sind für die Behörde, die von dieser beauftragten Personen sowie die sonstigen nach berechtigten Personen, die ihre Kontrollen in Anwesenheit und Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen, zugänglich und geordnet aufzubewahren.