Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausreichende eigene Zuchtpopulation

(1) Im Fall der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn mindestens zehn weibliche und zwei männliche fortpflanzungsfähige Zuchttiere in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen sind.

(2) Im Fall von Hybridzuchtschweinen gilt Abs 1 mit der Maßgabe, dass die Populationsgröße der gemäß Art 2 Z 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Kreuzung verwendeten Rassen, Linien oder Kreuzungen (Hybriden) die in Abs 1 genannten Werte erreichen muss.