Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anspruchsübergang

Unterhaltsansprüche gegen Personen gemäß und 3 sowie sonstige Rechtsansprüche des Menschen mit Behinderungen gegenüber Dritten, aus denen er oder sie die Hilfen zur Teilhabe ganz oder teilweise decken kann, gehen für die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der Kosten auf den Träger der Behindertenhilfe über, sobald dieser dem Dritten hiervon schriftlich Anzeige erstattet. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an den leistungspflichtigen Dritten ist der Träger der Behindertenhilfe berechtigt, ohne Zutun des Menschen mit Behinderung dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Dritten allein geltend zu machen. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechtes () bleiben davon unberührt.