Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

IV. Abschnitt

Kostenregelungen

Kostentragung

Für die Tragung der Kosten für Hilfen nach diesem Gesetz gelten die und mit der Maßgabe, dass Hilfen zur Teilhabe als soziale Dienste gelten und in Bezug auf § 40 Abs 5 zweiter Satz S.SHG die Kosten aufzuteilen sind:

1. bei Einrichtungen, die Leistungsentgelte nach Tages- oder Monatssätzen erhalten, gemäß ;

2. bei sonstigen Einrichtungen gemäß .