Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Auskunftspflicht

Unbeschadet der Bestimmungen des sind neben den Landes- und Gemeindebehörden sowie den gesetzlichen Berufsvertretungen alle Personen verpflichtet, über Ersuchen bzw Aufforderung dem Landesabgabenamt die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen sowie der die Beitragspflicht begründenden Umstände erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine durch Gesetz oder Dienstvertrag bestehende Geheimhaltungspflicht oder ein gesetzliches Recht auf Auskunftsverweigerung werden dadurch nicht berührt.