Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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II.Teil

Tourismusförderungsfonds

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck, Bezeichnung und Sitz

Der mit dem Gesetz vom 2. März 1928, LGBl Nr 35, gebildete Fonds ist zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen berufen, die dem Tourismus im Land Salzburg dienen. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er führt die Bezeichnung “Salzburger Tourismusförderungsfonds” und hat seinen Sitz in Salzburg.