Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufteilung des Beitragsaufkommens

(1) Von der Summe der eingegangenen Beiträge (Beitragsaufkommen) stehen dem jeweiligen Tourismusverband 90 % und dem Tourismusförderungsfonds 10 % zu. Die Anweisung hat spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin zu erfolgen; später einlangende Beträge sind in angemessenen Zeitabständen anzuweisen.

(2) Vor der Aufteilung gemäß Abs 1 sind zur Abgeltung des Einhebungsaufwandes 6,5 % des Beitragsaufkommens in Abzug zu bringen.

(3) Bei einem Tourismusverband in der Landeshauptstadt Salzburg kommt dem Tourismusförderungsfonds bei der Aufteilung nach Abs 1 ein Drittel des Beitragsaufkommens nach Abgeltung des Einhebungsaufwandes zu.

(4) Der Teil des Beitragsaufkommens, der auf Grund einer Erhöhung des Promillesatzes gemäß geleistet wurde, ist in der vollen Höhe dem jeweiligen Tourismusverband anzuweisen.