Aufbringung der Mittel
(1) Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
a) Verbandsbeiträge ( ff);
b) Zuweisungen gemäß Salzburger Nächtigungsabgabengesetz;
c) Einnahmen aus erwerbswirtschaftlichen Unternehmen und aus Veranstaltungen des Tourismusverbandes;
d) Einnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Vermögensveräußerungen;
e) freiwillige Zuwendungen;
f) Darlehensaufnahmen;
g) Zuwendungen des Tourismusförderungsfonds;
h) sonstige Einnahmen.
(2) Tourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere nur dann entsprochen, wenn
a) das Unternehmen zur Förderung des Tourismus erforderlich ist;
b) der Zweck des Unternehmens in gleicher Weise nicht durch einen anderen erfüllt wird; und
c) die Art und der Umfang des Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis zu der voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit des Verbandes und zum voraussichtlichen Bedarf steht.
Nicht im Widerspruch zu lit b steht die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung im Rahmen des Gewerbes der Reisebüros gemäß § 126 Abs 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 innerhalb des Gebietes des Tourismusverbandes.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 77/2024).
