E. Allgemeines
Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz
Die Vollversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Ausschusses oder des Vorstandes bei einem besonderen Arbeits- oder Zeitaufwand für die Besorgung der Aufgaben eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren. Weiters kann in der Geschäftsordnung () für besondere Aufwendungen im Rahmen der notwendigen Aufgabenbesorgung ein Auslagenersatz vorgesehen werden.
