Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben

(1) Der Vollversammlung ist vom Ausschuss über seine Tätigkeit umfassend zu berichten. Ihr sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:

a) die Wahl des Ausschusses;

b) die Wahl des Finanzkontrollausschusses;

c) die Festsetzung einer allfälligen Erhöhung des Promillesatzes ();

d) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen mit Ausnahme von Betriebsmittel(Kassen)krediten, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden solchen Krediten 30 % der im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen nicht übersteigt;

e) die Kenntnisnahme des vom Ausschuss beschlossenen Haushaltsplans und die Genehmigung des Jahresabschlusses;

f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern ();

g) Vereinbarungen über den Zusammenschluss (Beitritt) zu einem regionalen Verband;

h) die Beschlussfassung über Anträge des Ausschusses auf Festsetzung der Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe.

(2) Abweichend von Abs 1 lit d bedarf der Abschluss von Förderverträgen mit dem Land, die eine rückzahlbare Zuwendung an die Tourismusverbände zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben vorsehen, keiner Beschlussfassung der Vollversammlung.

(3) Abweichend von Abs 1 lit d bedarf die Aufnahme von Darlehen, die der Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie dienen, keiner Beschlussfassung der Vollversammlung, wenn das Land Salzburg die Haftung für ihre Rückzahlung übernimmt und sie die Laufzeit von fünf Jahren nicht überschreiten.