1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, den Tätigkeitsbereich, die Aus- und Fortbildung und die Berufsbezeichnung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe.
(2) Durch dieses Gesetz werden die Kompetenzen des Bundes zur Regelung der Gesundheitsberufe nicht berührt.
