5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Landwirtschaftskammer Salzburg
(1) Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer Salzburg, auch als Pflanzenschutzstelle, weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des AVG.
(2) Die der Landwirtschaftskammer Salzburg, auch als Pflanzenschutzstelle, zugewiesenen Angelegenheiten sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.
(3) Die Landwirtschaftskammer Salzburg wird für die von diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten als Informationsstelle gemäß Art 21 Abs 1 der Richtlinie 2006/123/EG bestimmt.
