Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überprüfung des Aktionsplans

Die Landesregierung hat

1. den Aktionsplan in Abständen von fünf Jahren zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Auswirkungen und Bedingungen gemäß und 3 sowie der relevanten Interessengruppen gemäß gegebenenfalls an die aktuellen Erfordernisse anzupassen;

2. jede Änderung des Aktionsplans unverzüglich dem Bundesminister oder Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.