Überprüfung des Aktionsplans
Die Landesregierung hat
1. den Aktionsplan in Abständen von fünf Jahren zu überprüfen und unter Berücksichtigung der Auswirkungen und Bedingungen gemäß und 3 sowie der relevanten Interessengruppen gemäß gegebenenfalls an die aktuellen Erfordernisse anzupassen;
2. jede Änderung des Aktionsplans unverzüglich dem Bundesminister oder Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.
