Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden
Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden des Herkunftslandes einer Person, die im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit Pflanzenschutzmittel beruflich verwendet oder die Tätigkeiten eines Beraters oder einer Beraterin ausübt, nach den Bestimmungen der oder 24 BQ-AnerG zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
