Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit

(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt:

a) für das Land der Landesregierung;

b) für die Stadt Salzburg dem Stadtsenat;

c) für die anderen Gemeinden des Landes der jeweiligen Gemeindevorstehung;

d) für die Landwirtschaftskammer dem Vorstand.

(2) Die von den Gemeinden nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.