Amtliche Stellen, Kontrollorgane
(1) Die Amtlichen Stellen im Sinn des § 2 Abs 1 Pflanzenschutzgesetz 2018 sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes Salzburg, das sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Pflanzenschutzstelle und die natürlichen und juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß übertragen werden, bilden im Sinn von § 2 Abs 3 Pflanzenschutzgesetz 2018 in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst für Salzburg.
(2) Kontrollorgane sind
1. Organe der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Pflanzenschutzstelle bei Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach , 2, 3 und 7 sowie
2. beauftragte natürliche Personen und Organe der beauftragten juristischen Personen nach bei Wahrnehmung der ihnen gemäß dieser Bestimmung übertragenen Aufgaben.
(3) Kontrollorgane haben den Anforderungen der Art 30 bis 32 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zu entsprechen.
(4) Die Landesregierung kann zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
