Sonstige Abgeltung von Erschwernissen
(1) Mehrbelastungen, die auf Grund strukturbewahrender Auflagen nach diesem Gesetz entstehen, sind den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern angemessen abzugelten.
(2) Soweit dabei keine Leistungen gemäß in Betracht kommen, hat diese Abgeltung im Weg des Vertragsnaturschutzes () zu erfolgen.
(3) Mehrbelastungen auf Grund von Managementmaßnahmen, die über die hoheitlichen Ge- und Verbote im Bereich der Land- und Forstwirtschaft hinausgehen, sind ebenfalls im Weg des Vertragsnaturschutzes abzugelten.
