Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Unterabschnitt

Sicherung des Schutzzweckes

Überwachung und Dokumentation

(1) Der Erhaltungszustand des Nationalparks Hohe Tauern ist von der Landesregierung regelmäßig im Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.

(2) Die Landesregierung hat den Nationalpark Hohe Tauern Salzburg im Landschaftsinventar (§ 36 Abs 3 NSchG) und im Naturschutzbuch (§ 37 NSchG) zu dokumentieren.