Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Konstituierende Vollversammlung

Die nach ernannten Richterinnen und Richter bilden die konstituierende Vollversammlung, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Bedarf einzuberufen ist. findet auf die konstituierende Vollversammlung mit der Maßgabe Anwendung, dass ihr nur folgende Aufgaben obliegen:

1. bis zum 31. Juli 2013: die Wahl der weiteren Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses () und

2. bis zum 1. Jänner 2014: die Erlassung der Geschäftsordnung ().