Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Revisionsbefugnis

Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts kann die Landesregierung in jenen Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist, gemäß und 9 B-VG innerhalb der gesetzlichen Frist Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.