Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben der oder des Senatsvorsitzenden

Der oder dem Senatsvorsitzenden obliegt die Anordnung der mündlichen Verhandlungen. Sie bzw er eröffnet, leitet und schließt die mündlichen Verhandlungen und handhabt die Sitzungspolizei, verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt deren schriftliche Ausfertigungen.