4. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer
1. ein Tier nicht so beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier andere Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden;
2. ein Tier entgegen einem örtlichen Tierhalteverbot gemäß hält;
3. die rechtmäßige Ausübung der Befugnisse gemäß ver- oder behindert;
3a. einen über zwölf Wochen alten Hund hält, ohne dies der Gemeinde rechtzeitig mit den Angaben gemäß und den Nachweisen gemäß zu melden;
4. gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht für Hunde gemäß und den dazu erlassenen Verordnungen verstößt;
5. einen Hund entgegen einem persönlichen Hundehalteverbot gemäß hält;
6. Hunde, deren Gefährlichkeit gemäß feststeht, ohne Bewilligung gemäß hält, ausgenommen während der Antragsfrist gemäß zweiter Satz und eines eingeleiteten Bewilligungsverfahrens;
7. gegen die Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde gemäß zweiter Satz verstößt;
8. gegen (Führen eines gefährlichen Hundes) verstößt;
9. ein seiner Art nach gefährliches Tier ohne Bewilligung gemäß hält oder
10. gegen behördliche Anordnungen gemäß , oder verstößt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:
1. in den Fällen des Abs 1 Z 1 mit Geldstrafe bis 10.000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zwei Wochen;
2. in allen anderen Fällen mit Geldstrafe bis 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
Das Tier, das den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 bildet, kann für verfallen erklärt werden.
(3) Für die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung der durch Tierlärm verursachten Belästigung findet Anwendung.
(4) Beschlagnahmte und verfallen erklärte Tiere sind bis zur Rechtskraft des Verfallsbescheides sicher zu verwahren; die Kosten dafür hat bei rechtskräftiger Verfallserklärung die bisherige Halterin oder der bisherige Halter, ansonsten die Gemeinde zu tragen. Danach können sie unter Beachtung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes getötet werden.
