Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbote; Bordellbewilligung

(1) Verboten sind:

1. die Ausübung der Prostitution () außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;

2. die Anbahnung der Prostitution () außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;

3. die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden außerhalb behördlich bewilligter Bordelle an Personen, die dort die Prostitution anbahnen oder ausüben;

4. die auffällige Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen sowie die Anbringung von Werbeanlagen jeder Art zur Ankündigung von Bordellen;

5. die Ausübung der Prostitution durch offenkundig schwangere Personen;

6. die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden an offenkundig schwangere Personen zum Zweck der Ausübung der Prostitution.

(2) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden.