Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Stiftungen

Voraussetzungen für die Errichtung

Zur Errichtung einer Stiftung sind die Erklärung der stiftenden Person, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung errichten zu wollen (Stiftungserklärung), sowie die behördliche Entscheidung, dass die in der Stiftungserklärung vorgesehene Errichtung der Stiftung zulässig ist, erforderlich.