Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Stiftungen und Fonds

(1) Auf Stiftungen und Fonds im Sinn dieses Gesetzes ist das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz anzuwenden. Diese gelten als Rechtsträger im Sinn des .

(2) gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Salzburger Landesregierung ist.