Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vermögensverwaltung

(1) Das der Stiftung gewidmete Vermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.

(2) Das Vermögen darf, ausgenommen zu den der Verwaltung dienenden notwendigen Ausgaben, nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden, soweit dies nicht in der Stiftungserklärung () oder in der Stiftungssatzung () ausgeschlossen ist. Bei der Verwendung von Vermögen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das verbleibende Vermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend bleibt.

(3) Die Anlage ist der Stiftungsbehörde laufend nachzuweisen. Änderungen in der Anlage des der Stiftung gewidmeten Vermögens sind unter den Voraussetzungen des Abs 1 zulässig, wenn sie dadurch keine Wertverminderung erfahren. Rechtsgeschäfte über die Belastung und die Veräußerung von unbeweglichen Vermögenswerten sowie die Erbserklärung und die Erklärung über die Annahme eines Vermächtnisses zugunsten der Stiftung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet ist.