Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weisungsfreiheit

(1) Die Mitglieder der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle zu unterrichten.