Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Hauptstück

Organe

1. Abschnitt

Land- und Forstwirtschaftsinspektion

Einrichtung

(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion eingerichtet.

(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.

(3) Die Kanzleigeschäfte der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.