Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausschluss des Widerspruchsrechts und Beschränkung der Informationspflichten

(1) Personenbezogene Daten im Sinn des , 2, und 3, die zu Zwecken des , 2, 3 und 4 verarbeitet werden, gelten im Sinn des als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß . Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Hinsichtlich personenbezogener Daten im Sinn des , 2, und 3, die zu Zwecken des , 2, 3 und 4 verarbeitet werden, ist die Informationspflicht gemäß ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das im geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.