Abgabenbefreiung
(1) Alle Eingaben, Verhandlungsschriften und amtlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sowie Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Landesgesetzes erforderlich sind, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sowie Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen.
(2) Die Abgabenbefreiungen gemäß Abs 1 gelten nicht für Bewilligungs- und Eignungsverfahren gemäß den und 41.
