5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für alle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
1. Unterabschnitt
Aufsicht über Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
Aufsichtsbehörde, Aufsichtsorgane
(1) Der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegt der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht durch die Landesregierung.
(2) Zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht hat die Landesregierung entsprechend qualifizierte Personen mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.
