Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für alle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

1. Unterabschnitt

Aufsicht über Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

Aufsichtsbehörde, Aufsichtsorgane

(1) Der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegt der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht durch die Landesregierung.

(2) Zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht hat die Landesregierung entsprechend qualifizierte Personen mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.