Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Tragung der Fördermittel

(1) Die in diesem Unterabschnitt geregelte Förderung ist zu 60 % vom Land und zu 40 % von der Wohnsitzgemeinde des betreuten Kindes zu tragen.

(2) Über die Gewährung der Förderung durch das Land entscheidet die Landesregierung, über die Förderung durch die Gemeinde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde jeweils mittels Förderzusage.

(3) Das Land ist berechtigt, die Daten der Kinder, die für die Berechnung der Förderung privater Rechtsträger herangezogen werden, an die Gemeinden weiterzugeben.