Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einstellung der Betreuung

Unbeschadet anderslautender zivilrechtlicher Vereinbarungen kann die Betreuung von Kindern durch Tageseltern jederzeit eingestellt werden. Eine endgültige Einstellung hat möglichst zum Ende eines Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen.