Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erlöschen der Genehmigung

Eine gemäß den ff erteilte Genehmigung von Räumlichkeiten und Freiflächen zur Betreuung von Tageskindern erlischt jedenfalls

1. nach Ablauf von einem Jahr

a) ab dem Zeitpunkt der Genehmigung, wenn innerhalb dieses Zeitraums in diesen eine Betreuung nicht aufgenommen wurde, oder

b) ab der Einstellung der letzten, gemäß angezeigten Betreuungsaufnahme; sowie

2. mit dem Verlust der Verfügungsgewalt der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers über die Räumlichkeiten und Freiflächen;

3. mit dem Verlust der Betriebszugehörigkeit der genehmigten Räumlichkeiten und Freiflächen;

4. durch Entziehung ().