Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Unterabschnitt

Genehmigung der Betreuung von Tageskindern

Voraussetzungen

Einer natürlichen Person ist auf deren Antrag die Genehmigung zur Ausübung der Betreuung von Tageskindern zu erteilen, wenn diese

1. fachlich geeignet und

2. persönlich geeignet ist.