6. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für das Personal in institutionellen Einrichtungen öffentlicher Rechtsträger
Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit
(1) Dem pädagogischen und sonderpädagogischen Personal von institutionellen Einrichtungen öffentlicher Rechtsträger steht pro Gruppe vorbehaltlich des Abs 2 und des Abs 2a für die pädagogische Arbeit im Zusammenhang mit
1. der Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit einschließlich der schriftlichen Arbeitsdokumentation,
2. der Eltern- und Teamarbeit und
3. administrativen Aufgaben
zumindest die im Folgenden festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl als Dienstzeit zu, die von der Gruppenarbeit frei zu bleiben hat („gruppenarbeitsfreie Dienstzeit“):
Gruppe(n) | Art des Einsatzes | Beschäftigungsausmaß in % der Normalarbeitszeit | wöchentliche Gesamtstundenanzahl |
bis 16 genehmigte Betreuungsplätze | gruppenführende pädagogische Fachkraft | 80 % bis 100 % | 4 Stunden |
weniger als 80 % | 3 Stunden | ||
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft |
| 1 Stunde | |
ab 17 genehmigte Betreuungsplätze | gruppenführende pädagogische Fachkraft | 80 % bis 100 % | 7 Stunden |
weniger als 80 % | 5 Stunden | ||
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft | 80 % bis 100 % | 2 Stunden | |
weniger als 80 % | 1 Stunde | ||
je Kind mit Bedarf an inklusiver Entwicklungs-begleitung | (sonder-)pädagogische Fachkraft |
| 1 Stunde, höchstens jedoch 4 Stunden |
Werden (sonder)pädagogische Fachkräfte durch Zusatzkräfte für eine Woche oder mehr vertreten, so steht die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit den Zusatzkräften für die Dauer der Vertretung zu.
(2) Abweichend von Abs 1 steht pädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen öffentlicher Rechtsträger unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder die im Abs 1 festgelegte gruppenarbeitsfreie Dienstzeit für Gruppen ab 17 genehmigten Betreuungsplätzen zu.
(2a) Abweichend von Abs 1 steht den sonderpädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen die im Folgenden festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl als Dienstzeit zu, die von der Gruppenarbeit frei zu bleiben hat („gruppenarbeitsfreie Dienstzeit“):
Art des Einsatzes | Beschäftigungsausmaß in % der Normalarbeitszeit | wöchentliche Gesamtstundenanzahl |
Sonderpädagogische Fachkraft | weniger als 60 % | 3 Stunden |
1 Stunde je Kind, wenn mehr als 3 Kinder betreut werden1 | ||
60 % bis weniger als 80 % | 5 Stunden | |
80 % bis 100 % | 6 Stunden | |
Anmerkungen: 1 erfolgt die Betreuung desselben Kindes oder derselben Kinder durch mehr als eine sonderpädagogische Fachkraft, so steht diese Zeit jeder Fachkraft anteilig zu, soweit der Rechtsträger nicht gemäß Abs 3 eine davon abweiche Zuteilung vorgesehen hat. | ||
(3) Der Rechtsträger hat nach Maßgabe der davon berührten arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen die im Abs 1, 2 und 2a festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl je Gruppe dem pädagogischen Personal zuzuteilen; davon abweichend kann der Rechtsträger ein bestimmtes Stundenausmaß als gruppenarbeitsfreie Jahresdienstzeit (Jahreskontingent) festlegen.
(4) Mindestens die Hälfte der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit ist in der institutionellen Einrichtung zu verbringen.
