Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Persönliche Anstellungserfordernisse für pädagogisches Personal und Sprachförderkräfte

(1) Als Leitung, pädagogische und sonderpädagogische Fachkräfte, Zusatzkräfte und als Personal für die sprachliche Förderung dürfen nur zuverlässige Personen () eingesetzt werden.

(2) Die Zuverlässigkeit ist vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses und soweit ein begründeter Verdacht besteht, auf Aufforderung durch den Rechtsträger während des Dienstverhältnisses durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung () sowie durch eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ () oder durch einen diesen vergleichbaren Nachweis gemäß nachzuweisen, die bzw der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf.