Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. eine Meldung von Verstößen behindert oder zu behindern versucht oder die im genannten Personen durch mutwillige Gerichtsverfahren oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,

2. gegen die Verpflichtungen nach den und 2, 8 Abs 1 und 12 Abs 1 die Vertraulichkeit der Identität einer hinweisgebenden Person zu wahren, verstößt,

3. wissentlich falsche Informationen an eine interne oder externe Meldestelle meldet oder solche offenlegt oder

4. Maßnahmen nach zur Vergeltung der Hinweisgebung gegen Personen gemäß setzt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5.000 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen.