Inkrafttreten novellierter Bestimmungen; Übergangsbestimmungen dazu
(Zu LGBl Nr 75/2025)
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die , 2 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7, (§) 3, 4, 6, 7 Abs 1, 2, 3 und 4, (§) 8, 9, 10 Abs 1, 2 und 4, 12 Abs 1, 14 Abs 2 und 4, (§) 16, 18 Abs 1, 20 Abs 3, 24 Abs 1 und 2, 27 Abs 2, 28 Abs 1, (§) 29, 32 Abs 1 und 3, (§) 33, 34, 35, 36 Abs 2, (§) 37, 38 Abs 3, 40 Abs 2, (§) 44, 45 Abs 1, 3 und 4, 46 Abs 1, 2, 4, 7, 8 und 10, (§) 47, 48 Abs 2, (§) 50, 55 Abs 1, (§) 55a, 62 Abs 1, 2 und 3, (§) 62a, 63 Abs 1, 2 und 4, (§) 67 sowie in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Die , 46 Abs 1 und 47 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 als land- und forstwirtschaftliche Amtssachverständige, raumordnungsfachliche Amtssachverständige und als deren Ersatzmitglieder bestellten Beisitzer der Grundverkehrskommission und der Ausnahmenkommission gelten als gemäß bzw als gemäß in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 bestellt.
(3) Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 richtet sich die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Grundverkehrskommission und der Ausnahmenkommission weiterhin nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz.
(4) Die und 62a sind auch auf vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. ist auch auf die Wiederaufnahme von Verfahren anzuwenden, in denen die grundverkehrsbehördliche Zustimmung auf der Grundlage des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2001 erteilt worden ist.
(5) in der Fassung LGBl Nr 75/2025 ist auf vor dessen Inkrafttreten abgelaufene Fristen zur Vorlage geeigneter Unterlagen zum Nachweis der Aufnahme der Nutzung gemäß anzuwenden, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der/dem Grundverkehrsbeauftragten unaufgefordert nachgereicht werden.
(6) in der Fassung LGBl Nr 75/2025 ist auch auf vor dem Inkrafttreten von LGBl Nr 75/2025 begangene Verwaltungsübertretungen gemäß anzuwenden, für die im Zeitpunkt deren Inkrafttretens noch keine Verjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG (Verfolgungsverjährung) oder § 31 Abs 2 VStG (Strafbarkeitsverjährung) eingetreten ist.
(7) Abweichend von sind Verwaltungsübertretungen gemäß bis zum Ablauf der 31. Dezember 2027 von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 75/2025 bei der/dem Grundverkehrsbeauftragten anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind von den Bezirksverwaltungsbehörden fortzuführen. Zum Ablauf des 31. Dezember 2027 bei den Bezirksverwaltungsbehörden anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind von diesen fortzuführen.
