Mitwirkung der Erbringer von Versorgungsleistungen
Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Nutzung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder eines Baugrundstückes einer gesetzlich oder bescheidmäßig festgelegten Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder einer Nutzungserklärung widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der/des Grundverkehrsbeauftragten oder der Bezirksverwaltungsbehörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und/oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
