Sonderbestimmungen für nicht von erfasste Personen
Für Personen, die Rechte gemäß von Todes wegen als Erben oder Vermächtnisnehmer erwerben und nicht dem Kreis der in angeführten Personen angehören, gelten die bis 42. Die Bestimmungen für den Erwerb des Eigentums gelten für den Erwerb des Fruchtnießungsrechtes, des Gebrauchsrechtes oder des Baurechtes sinngemäß.
