5. Hauptstück
Glücksspielabgaben des Landes
Höhe des Zuschlags zur Bundesautomatenabgabe
Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons wird ein Zuschlag in der Höhe von 150 % des auf das Bundesland Salzburg entfallenden Aufkommens aus der Stammabgabe des Bundes (Bundesautomatenabgabe; § 57 Abs 4 GSpG) erhoben.
