Parteistellung des Bundesministers für Finanzen
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, in allen Angelegenheiten nach diesem Gesetz Anträge an die Landesregierung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat in allen Verfahren nach diesem Gesetz Parteistellung.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Art 132 Abs 4 B-VG) und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 8 B-VG) zu erheben.
