Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Befugnisse und Pflichten der Organe im Rahmen der Aufsicht

(1) Die Organe der Landesregierung, die besonderen Aufsichtsorgane, die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit und unangekündigt berechtigt, zum Zweck der Durchführung der Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen und der ordnungsgemäßen Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen im jeweils unbedingt notwendigen Umfang:

1. während der Betriebszeiten Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel zu betreten;

2. alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen;

3. in alle erforderlichen Unterlagen wie Bescheide und Bescheinigungen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und davon auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes Auswertungen herzustellen und Auszüge, Abschriften oder Kopien anzufertigen;

4. die eingesetzten Glücksspielautomaten, die verwendeten Programme sowie einzelne Apparat- und Programmteile auch außerhalb des Aufstellorts zu überprüfen;

5. in Aufzeichnungen des Konzessionsinhabers Einsicht zu nehmen und davon auch außerhalb seines Aufbewahrungsorts Auswertungen, Auszüge oder Kopien herzustellen oder herstellen zu lassen; sowie

6. Datenträger (Speichermedien, Programme und sonstige Informationsträger) von Glücks-spielautomaten zu öffnen und davon Auswertungen, Auszüge oder Kopien herzustellen oder herstellen zu lassen.

(2) Die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs 1 kann auch mit Zwang durchgesetzt werden, wenn ihre Duldung verweigert wird.

(3) Die Organe gemäß Abs 1 haben

1. jede Amtshandlung zu dokumentieren und im Fall der Feststellung von Mängeln, die zu weiteren behördlichen Maßnahmen Anlass geben könnten, sowie auf Verlangen eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung davon dem Konzessionsinhaber oder einer von ihr beauftragten Person auszuhändigen;

2. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie den Inhalt von Daten, die ihnen anvertraut oder zugänglich werden, auch nach dem Erlöschen ihrer Funktion geheim zu halten.