Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beruflicher Aufstieg

(1) Beim beruflichen Aufstieg ist darauf Bedacht zu nehmen, eine Unterrepräsentation der Frauen () kontinuierlich abzubauen. Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne zu beachten.

(2) gilt bei Ausschreibungen gemäß des Salzburger Objektivierungsgesetzes sinngemäß.