Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Beruflicher Aufstieg

(1) Beim beruflichen Aufstieg ist darauf Bedacht zu nehmen, eine Unterrepräsentation der Frauen () kontinuierlich abzubauen. Dabei sind die Vorgaben der Frauenförderpläne zu beachten.

(2) gilt bei Ausschreibungen gemäß des Salzburger Objektivierungsgesetzes sinngemäß.