Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahren bei Änderungen im Fischereibuch

(1) Werden Änderungen des Fischereibuchstandes beantragt, so sind mit dem Antrag Urkunden vorzulegen, mit welchen der Rechtsübergang bzw die Legitimation zur Antragstellung nachgewiesen wird.

(2) Ist der Rechtsübergang auf Grund der vorgelegten Urkunde nachgewiesen, ist über die Eintragung ein Bescheid zu erlassen.