Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. Finanzgebarung: alle Maßnahmen,
a) die finanzielle Auswirkungen auf die Ausgaben, Einnahmen und Vermögensbestände eines Rechtsträgers haben, wie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten oder von Anleihen;
b) die mit der Bewirtschaftung von Finanzierungsverpflichtungen in Zusammenhang stehen, wie das Schuldenportfoliomanagement oder das Risikomanagement;
c) im Zusammenhang mit der Veranlagung von Geldmitteln.
2. Finanzgeschäft:
a) ein Rechtsgeschäft,
aa) mit dem Fremdfinanzierungsverpflichtungen eingegangen werden oder das sonst der Mittelbeschaffung dient, wie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten oder von Anleihen;
ab) das der Bewirtschaftung von Finanzierungsverpflichtungen dient;
ac) das der Veranlagung von Geldmitteln dient;
b) ein Differenzgeschäft;
c) ein Optionsgeschäft.
3. Rechtsträger:
a) das Land Salzburg;
b) die Stadt Salzburg;
c) alle anderen Gemeinden im Land Salzburg;
d) Gemeindeverbände im Land Salzburg;
e) sonstige Rechtsträger, die im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) den Sektoren S 1312 (Länder) oder S 1313 (Gemeinden) zugerechnet werden, soweit die Regelung deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.
