Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1. Finanzgebarung: alle Maßnahmen,

a) die finanzielle Auswirkungen auf die Ausgaben, Einnahmen und Vermögensbestände eines Rechtsträgers haben, wie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten oder von Anleihen;

b) die mit der Bewirtschaftung von Finanzierungsverpflichtungen in Zusammenhang stehen, wie das Schuldenportfoliomanagement oder das Risikomanagement;

c) im Zusammenhang mit der Veranlagung von Geldmitteln.

2. Finanzgeschäft:

a) ein Rechtsgeschäft,

aa) mit dem Fremdfinanzierungsverpflichtungen eingegangen werden oder das sonst der Mittelbeschaffung dient, wie die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten oder von Anleihen;

ab) das der Bewirtschaftung von Finanzierungsverpflichtungen dient;

ac) das der Veranlagung von Geldmitteln dient;

b) ein Differenzgeschäft;

c) ein Optionsgeschäft.

3. Rechtsträger:

a) das Land Salzburg;

b) die Stadt Salzburg;

c) alle anderen Gemeinden im Land Salzburg;

d) Gemeindeverbände im Land Salzburg;

e) sonstige Rechtsträger, die im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) den Sektoren S 1312 (Länder) oder S 1313 (Gemeinden) zugerechnet werden, soweit die Regelung deren Organisation in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.